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   BGBl. II 1972 S. 11   

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BGBl. II 1972 S. 11 (https://dejure.org/1971,7304)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1972 Teil II Nr. 2, ausgegeben am 20.01.1972, Seite 11
  • Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien über Technische Zusammenarbeit
  • vom 14.12.1971
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 11.01.1990 - IX ZR 27/89

    Rechtsnatur des Rückgewähranspruchs aufgrund Konkursanfechtung; Internationale

    Diese Klagansprüche sind keine Zivil- oder Handelssachen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (EuGÜbk v. 27. September 1968, BGBl 1972 11, 774 in der damals geltenden Fassung des Übereinkommens v. 9. Oktober 1978, BGBl 1983 11, 803).

    Das ist zu bejahen, ohne daß es der Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 3 Abs. 1 des Protokolls vom 3. Juni 1971, betreffend die Auslegung des EuGÜbk (BGBl 1972 11, 846) bedarf.

  • BGH, 12.05.1993 - VIII ZR 110/92

    Internationale Zuständigkeit bei Prozeßaufechnung mit Ansprüchen aus

    Für die Entscheidung über die mit der Klage geltend gemachte Kaufpreisforderung sind die deutschen Gerichte nach Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. September 1968 - BGBl. 1972 11, 774 (EuGVÜ) international zuständig, weil die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat.
  • BGH, 12.10.1989 - VII ZR 339/88

    Formularmäßige Vereinbarung einer Frist für die Rückzahlung einer Kaution für

    Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig, weil die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland entweder nach den Vorschriften des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ, BGBl 1972 11, 773; abgedruckt bei Baumbach/Lauterbach/Alberts/Hartmann, ZPO 47. Aufl. S. 2454 und bei Zöller, ZPO 15. Aufl. S. 2455) oder zumindest nach § 14 Abs. 1 AGB-Gesetz international zuständig sind (1.).
  • BGH, 29.01.1991 - XI ZR 17/90

    Bejahung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte - Eröffnung

    Der Bundesgerichtshof legt gemäß Art. 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und Art. 2 des deutschen Gesetzes vom 7. August 1972 (BGBl. 1972 11, 845) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:.
  • BGH, 26.02.1991 - XI ZR 349/89

    Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs; Berücksichtigung des

    Das europäische Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 11, 774) ist nach seinem Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 auf die Schiedsgerichtsbarkeit nicht anzuwenden.
  • OLG Saarbrücken, 26.01.1984 - 8 U 79/82
    (1) Soweit über die Klage gegen den Beklagten zu 2) zu entscheiden ist, ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bereits aus Art. 18 Satz 1 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 11, 774: im folg: EuGVÜ).
  • BGH, 23.05.1993 - XI ZR 59/91
    Der Bundesgerichtshof legt gemäß Art. 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie Art. 2 des deutschen Gesetzes vom 7. August 1972 (BGBl. 1972 11, 845) dem Gerichtshof der Euro päischen Gemeinschaften in Luxemburg folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: 1. Setzt die Bejahung der internationalen Zuständigkeit des Wohnsitzstaates des Verbrauchers nach Art. 14 Abs. 1, 2. Alternative des Übereinkommens (EuGVÜ) voraus, daß die andere Vertragspartei ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des Übereinkommens hat bzw. nach Art. 13 Abs. 2 EuGVÜ so zu behandeln ist, wie wenn dies der Fall wäre? 2. Schließt Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ Kommis sionsverträge ein, die auf die Durchführung von Warentermingeschäften gerichtet sind? 3.
  • OLG Hamm, 26.06.1980 - 2 U 28/80
    Die Abtretung an den Kläger führt nicht zu einer Umgehung von Zuständigkeitsregelungen, weil deutsche Gerichte gemäß Art. 2 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (GVÜ) vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 11, 774) auch bei einer Klage der Zedentin zuständig wären.
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